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ERSATZMITGLIEDER (gem. § 15a)
Ersatzmitglieder i.S. der GemWO sind jene Wahlwerber einer (wahlwerbenden) Partei, die
a) für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind,
b) ein Mandat nicht angenommen haben,
c) ihr Mandat angenommen, in der Folge aber darauf verzichtet haben,
und zwar so lange, als sie nicht ausdrücklich verlangt haben, sie aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen (§ 91 Abs. 1 GemWO).
Ersatzmitglieder i.S. des § 15a sind (nur) die in lit. a genannten Personen, die in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte (§ 71 Abs. 6 GemWO) erreicht haben.
Mit der Einführung der Ersatzmitgliedschaft für einen verhinderten Gemeinderat (§ 15a) versucht der Gesetzgeber, Regelungen, die sich auf ein Mitglied des Gemeinderats beziehen, auch als eine solche für ein Ersatzmitglied sinngemäß anzuwendende Bestimmung zu bezeichnen. Dies geschieht dadurch, dass
a) dem Begriff „Mitglied“ oder „Mitglied des Gemeinderates“ jeweils der Klammerausdruck („Ersatzmitglied nach § 15a)“ angefügt wird, also die §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 2, 3 und 5, 19 Abs. 1, 3, 36 Abs. 3, 3a;
b) bestimmte sachlich zusammengehörende Regelungen generell als „in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 15a“ geltende Bestimmungen bezeichnet werden (§ 35 Abs. 3 hinsichtlich des 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes);
c) trotz genereller Anordnung (lit.b) gleichzeitig auch die Methode nach lit. a) gewählt wird;
d) Bestimmungen, in denen deren Anwendung in einem einzigen Absatz dem Mitglied (des Gemeinderates) der Klammerausdruck beigefügt wird, in einem anderen Falle aber nicht, obwohl es sachlich nicht gerechtfertigt ist, diese Beifügung zu unterlassen. (z.B. § 36 Abs. 3, letzter Satz und Abs. 4.
Daher bedarf es vielfach der Prüfung, ob eine bestimmte Regelung ausschließlich für das „ordentliche“ Mitglied des Gemeinderates gilt, oder ob eine solche Bestimmung sinngemäß auch für das Ersatzmitglied anzuwenden ist (zumal der letzte Satz des Abs. 1 - sachgerecht interpretiert - wohl als „salvatorische Klausel“ (vorsichtshalber eingefügte Absicherung) aufzufassen ist.
Insoweit in den übrigen Bestimmungen der Gemeindeordnung auf Ersatzmitglieder Bezug genommen wird, beziehen sie sich ausschließlich auf Ersatzmitglieder gemäß § 91 der GemWO 1971: §§ 39 Abs. 2, 41 Abs. 1, § 93 Abs. 1.
?Das Ersatzmitglied ist - im Gegensatz zum „ordentlichen“ Mitglied des Gemeinderates (also jenem, dem gem. § 71 Abs. 1 GemWO ein Mandat zugewiesen worden ist) - nicht verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen; die ihm zuerkannten Pflichten (und Rechte) sind ihm nur dann auferlegt bzw. zugestanden, wenn es an den Sitzung tatsächlich teilnimmt. Daher gilt für ein Ersatzmitglied (§ 15a) - trotz der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 1 und dessen ausdrücklicher Erwähnung im Klammerausdruck des § 19 Abs. 1 - auch nicht der Verlusttatbestand des § 19 Abs. 1 Z 5, weil das Ersatzmitglied nicht verpflichtet ist, sein „Mandat“ auszuüben.
Die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an der Gemeinderatssitzung anstelle des verhinderten Mitgliedes des Gemeinderates beschränkt sich darauf, „dessen Rechte und Pflichten“ wahrzunehmen. Darunter können nur solche zu verstehen sein, die einem „ordentlichen“ Mitglied des Gemeinderates - ohne dessen weiteren in der GemO mit einer Funktion verbundenen Rechte und Pflichten - zustehen, also z.B. nicht die Funktion als Ortsvorsteher (§ 32) oder Schriftführer (§ 45 Abs. 3 und 4).
Die Tätigkeit eines Ersatzmitgliedes i.S. des § 15a ist für Fälle des § 39 Abs. 2 (Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate) nicht vorgesehen, da diese nicht als „vorübergehend“ i.S. des § 91 Abs. 5 GemWO anzusehen ist. Zum Begriff „Verhinderung“ s. Anm. 2 zu § 30.
Das erstgereihte Ersatzmitglied (§ 71 Abs. 6 GemWO) ist in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates (§ 17 Abs. 2.) anzugeloben. Seine Funktionsdauer endet mit der Angelobung des neuen Ersatzmitgliedes nach § 15a; es endet auch aus einem der in § 19 GemO und § 85 Abs. 1 GemWO genannten Gründe.
Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates infolge Verzichtes (§ 91 Abs. 1 GemWO) aus und wird das (erstgereihte) Ersatzmitglied von der Bezirkswahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufen (§ 91 Abs. 2 GemWO), so bleibt das ausgeschiedene Mitglied des Gemeinderates Ersatzmitglied i.S. des § 91 Abs. 1 GemWO (und zwar i.S. des § 71 Abs. 1 GemWO nach wie vor erstgereihtes Ersatzmitglied); es ist nunmehr Ersatzmitglied i.S. des § 15a, es sei denn, es wird über dessen ausdrückliches Verlangen aus der Liste der Ersatzmitglieder gestrichen (§ 91 Abs. 4 GemWO). Eine „Ablehnung“ zur „Berufung zum Ersatzmitglied nach § 15a“ ist - entgegen der Darstellung in den Erläuternden Bemerkungen - nicht zulässig, da Ersatzmitglieder „i.S. des § 15a“ nicht „berufen“ werden können, sondern ex lege an Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Gemeinderates ihre Funktion ausüben können. Daher kann es auch nicht zutreffen, dass im Falle der „Ablehnung“ das „nächstgereihte Ersatzmitglied als Ersatzmitglied nach § 15a zu berufen“ ist. Es kann immer nur das „erstgereihte“ Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO“ als ein vertretungsberechtigtes Organ nach „§ 15a GemO“ angesehen werden. Die in den EB gemeinte Rechtsfolge, dass „das nächstgereihte Ersatzmitglied als Ersatzmitglied nach § 15a zu berufen“ ist, kann nur erzielt werden, wenn das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied verlangt, ihn aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.
Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Teilnahme an eine Gemeinderatssitzung verhindert (die Formulierung im § 15a Abs. 1 ist wortgleich mit der Formulierung im § 39 Abs. 1 zweiter Satz), so ergibt sich hieraus Folgendes:
• das Mitglied des Gemeinderates hat seine Verhinderung dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes bekanntzugeben,
• das Ersatzmitglied (§ 15a) kann an Stelle des verhinderten Mitgliedes des Gemeinderates mit dessen Rechten und Pflichten an Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen.
Daraus folgt, dass ein Ersatzmitglied (§ 15a) erst dann zur Vertretung befugt ist, wenn dem Bürgermeister vorher die Mitteilung des „ordentlichen Mitgliedes“ des Gemeinderates, dass er an der Sitzung nicht teilnehmen kann, zugekommen ist. Dieser Umstand ist vor Beginn der Sitzung des Gemeinderates bekanntzugeben und in der Niederschrift festzuhalten.
Konnte allerdings in „Notfällen“ die Verhinderung eines Mitgliedes des Gemeinderates dem Bürgermeister nicht mitgeteilt werden oder ist ihm die entsprechende Mitteilung nicht zugekommen, dann darf dennoch das Ersatzmitglied (§ 15a) an der Sitzung teilnehmen.
Hat das Ersatzmitglied (§ 15a) - wenngleich verspätet - bereits an der Sitzung teilgenommen, so schließt dies die Teilnahme des verhinderten „ordentlichen Mitglieds“ des Gemeinderates an dieser Sitzung (während der gesamten Sitzungsdauer) aus.
Die Regelung der Ersatzmitgliedschaft ist auch auf jenes Mitglied des Gemeinderates, das den Vorsitz zu führen berechtigt (aber verhindert) ist, an der Sitzung teillzunehmen, anzuwenden.
Die Bestimmung, dass jeder Gemeinderatspartei nur ein Mitglied zukommt (Abs. 1 zweiter Satz) ist wohl entbehrlich, da dieser Umstand bereits durch den Begriff „erstgereihtes Ersatzmitglied“ zum Ausdruck gebracht wird und es - im Hinblick auf die Regelungen des § 71 Abs. 1 bis 3, insbes. Abs. 4 GemWO) - begrifflich nahezu ausgeschlossen ist, dass es zwei Wahlwerber gibt, die die „meisten“ Wahlpunkte erreicht haben, es sei denn, dass durch die Berechnung der Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5 GemWO) sowohl bei den Listenpunkten, als auch bei den Vorzugspunkten jeweils ein Vielfaches der Zahl 20 erreicht wird. Das ist nur dann ausgeschlossen, wenn beim Wert der Vorzugsstimmen anstelle der Zahl 20 eine Primzahl verwendet wird (also beispielsweise 19 oder 23).
Der letzte Satz des Abs. 1 soll zum Ausdruck bringen, dass die für die Mitglieder des Gemeinderats geltenden Bestimmungen auch für die Ersatzmitglieder gelten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit der Einführung des § 15a eine Sonderregelung getroffen wird, die nicht ohne Folgen für das in der Gemeindewahlordnung geregelte Rechtsgefüge wäre, würde man die sinngemässe Anwendung der für die Mitglieder des Gemeinderates geltenden Bestimmungen auch für die Ersatzmitglieder (nach § 15a) bejahen. Ersatzmitglieder gem. § 91 Abs. 1 GemWO können zwar ihre Berufung auf ein frei gewordenes Mandat verzichten und bleiben dennoch auf der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder. Aber ein ausdrücklicher Verzicht auf das ex lege eingeräumte Recht auf Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung kann auch im Wege der Interpretation unter Heranziehung des letzten Satzes des Abs. 1 nicht abgeleitet werden, und zwar aus folgenden Gründen:
• Das „erstgereihte Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO“ kann immer nur jenes sein, das „in der Reihenfolge der Größe der . . . . erreichten Wahlpunkte“ die meisten solcher Wahlpunkte erreicht hat; solange dieses Ersatzmitglied nicht ausdrücklich seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt hat, bleibt es das an erster Stelle gereihte Ersatzmitglied.
• Ein Verzicht auf diese Reihung ist definitionsgemäß schon deswegen nicht möglich, weil sich die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder nach § 71 GemWO bestimmt und die Bezirkswahlbehörde an diese nach § 66 Abs. 5 GemWO zu berechnende Reihenfolge gebunden ist.
• Eine „Rückreihung“ infolge Verzichtes des Erstgereihten (i.S. des § 71 Abs. 6 GemWO) ist mangels entsprechender Bestimmungen der GemWO nicht zulässig. Ein Verzicht des Erstgereihten in seiner Eigenschaft als nach § 15a zur Teilnahme an der Gemeinderatssitzung Berufener ist aber deswegen nicht möglich, weil er Ersatzmitglied bleibt (§ 91 Abs. 1 GemWO), und zwar nach wie vor „erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO“. Seiner diesbezüglichen Rechte aber kann er sich nur durch Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder entschlagen.
Somit ergibt sich, dass die in den Erläuternden Bemerkungen dargelegte Auffassung, dass eine „Berufung zum Ersatzmitglied nach § 15a“ zulässig sei, unzutreffend ist, abgesehen davon, dass es eine formale „Berufung“ zum Ersatzmitglied gar nicht gibt, weil es sich um eine ex lege eingeräumte Rechtsstellung handelt. Unzutreffend ist auch die Auffassung, dass das Ersatzmitglied im Falle der „Ablehnung“ der Berufung „auf der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder verbleibt“ und das „nächstgereihte Ersatzmitglied nach § 15a zu berufen ist“. Dies würde einer willkürliche „Umreihung“ der Liste der Ersatzmitglieder unter Missachtung der Bestimmungen des § 71 Abs. 5 GemWO i.V. mit § 66 Abs. 5 GemWO gleichkommen.
Im Übrigen ist auch eine "Abberufung" eines bereits angelobten Ersatzmitgliedes (§ 15a) zu bedenken: Legt nämlich ein "ordentliches" Mitglied des Gemeinderates sein Mandat zurück, ohne die Streichung aus der Liste der Ersatzmänner zu verlangen (§ 91 Abs. 4 GemWO), und lehnt gleichzeitig das Ersatzmitglied (§ 15a), das auf ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, dann bleibt es dennoch auf der Reihe der Liste der Ersatzmänner, muss aber jenem nunmehrigen an erster Stelle gereihten Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten, das als "ordentliches" Mitglied des Gemeinderates zurückgetreten war, weichen. Das bereits angelobte Ersatzmitglied (§ 71 Abs. 6 GemWO) ist daher abzuberufen.
Absatz 1 spricht von der Möglichkeit der “Teilnahme“ des Ersatzmitgliedes (§ 15a) an einer Gemeinderatssitzung, und zwar mit den Rechten und Pflichten des Vertretenen, Absatz 2 hingegen von einer „Vertretungsbefugnis“. Unter der Annahme, dass beide Formulierungen den gleichen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen wollen, dann ist der zweite Absatz wohl überflüssig (weil Abs. 1 ohnedies nur von der Gemeinderatssitzung spricht). Wenn aber den beiden Absätzen ein jeweils verschiedener Normgehalt zugedacht ist, dann könnte gemeint sein, dass
• Absatz 1 die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an der Gemeinderatssitzung (mit allen Rechten und Pflichten des verhinderten Gemeinderatsmitgliedes) regelt,
• Absatz 2 hingegen die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an den Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse, allerdings ohne „Vertretungsbefugnis“ und ohne die Rechte und Pflichten des verhinderten Mitgliedes in diesem Kollegialorgan (somit als bloßer Zuhörer), zulässt.
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